Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Fuchsbreite e.V. Er hat den Sitz in 39120 Magdeburg, Libellenweg 10.

§2 Gemeinnützigkeit

Der Verein Fuchsbreite e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Förderung durch den Verein gilt nicht nur den Vereinsmitgliedern, sondern allen Interessenten.
Kooperation mit anderen Vereinen und Einrichtungen der Stadt Magdeburg sind und werden durch den Verein gepflegt, z. B. mit der AG Gemeinwesen Hopfengarten, der ansässigen Median Klinik NRZ und der Uniklinik Magdeburg.

§3 Zweck des Vereins

Der Verein dient dem Gemeinwohl. indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes (Kleinsiedlung und Eigenheim) einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern.
Das Ziel der Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten Lebensraumes für jedermann.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die Zusammenfassung aller Anwohner unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzungen bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen
Förderung des Landschafts- und Umweltschutzes z. B. durch Fachvorträge und Hilfestellung von Fachleuten des Vereins vor Ort
Die Hebung des Gemeinschaftssinnes und Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird

Zusätzlich zu den im Absatz 1 genannten Zwecken dient der Verein dem Gemeinwohl, indem er folgende Zwecke selbstlos fördert:

Förderung der Jugend- und Altenhilfe. z. B. die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit. die Unterstützung hilfebedürftiger Nachbarn (ältere Menschen und junge Familien)
Förderung der Erziehung und Volksbildung, Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, Kriminalprävention z. B. durch Fachvorträge und Hilfestellung von Fachleuten des Vereins vor Ort
Förderung des Sports. z. B. durch Mitwirkung an Sportveranstaltungen anderer Sportvereine
Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen
Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde, z. B. Führung einer Chronik zur Siedlung und des Stadtteils
Förderung der Kleingärtnerei und des traditionellen Brauchtums, z. B. die fachliche Beratung der Bewohner bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes und durch Osterfeuer und Erntedankfeste

§4 Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft können alle Personen erlangen, die die Ziele und Zwecke des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen. Aktives Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich auf einem Aufnahmeantrag beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn in einer öffentlichen Vorstandssitzung keine Einigung erzielt wurde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ist endgültig. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung einer Aufnahmegebühr (lt. Beitragsordnung) und nach Aushändigung dieser Satzung und deren schriftlicher Anerkennung wirksam. Mit der Aufnahme ist die Mitgliedskarte auszuhändigen. Die Mitgliederversammlung kann einzelne. hervorragende Mitglieder. die besondere Leistungen für die Entwicklung des Vereins erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern benennen.

§5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle vereinseigenen Einrichtungen schonend zu nutzen.

§6 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb der Vereinsgemeinschaft zu betätigen. die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
Schriftlich begründete Austrittserklärung,
Ausschluss,
Tod.

Der Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende erfolgen. Das Kündigungsschreiben ist formlos bis zum 30. September jeden Jahres unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

die ihm auf Grund der Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen. Vor der Behandlung in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen. Kann das Mitglied aus Krankheit oder anderen zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ist der Ausschluss auf der nächsten öffentlichen Vorstandssitzung in Anwesenheit des Mitglieds auszusprechen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist endgültig. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Revisionskommission
die Straßenobleute

§9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand des Vereins mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder innerhalb eines Monats, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt, einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder ortsüblich durch Aushang mit einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann übertragen werden. Ein Anwesender darf nicht mehr als eine übertragende Stimme vertreten. Ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. In der Mitgliederversammlung können nur Beschlüsse über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Über die Zulässigkeit von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Aufgaben des Vereins sind:

Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung,
Wahl des Vorstandes,
Wahl der Revisionskommision,
Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge und Umlagen,
Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, seine Auflösung sowie alle Grundsatzfragen und Anträge an den Verein,
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes. des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisionskommission sowie die Entlastung des Vorstandes.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§10 Vorstand des Vereins

Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Mitgliedern

dem Vorsitzenden
dem Stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer und Veantwortlichen für Öffentlichgkeitsarbeit
dem Kassierer
dem Verantwortlichen für Ökologie und Soziales
dem Verantwortlichen für das Vereinsgebäude
dem Verantwortlichen für Veranstaltungen

Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl des Vorstandes. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht möglich. Der Vorsitzende des Vereins oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten zusammen mit einem Vorstandsmitglied den Verein im Rechtsverkehr. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig. wenn die einfache Mehrheit zur Vorstandssitzung gegeben ist. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.
Aufgaben des Vorstandes sind:

laufende Geschäftsführung des Vereins,
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.

Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können zeitlich befristet Kommissionen berufen werden.

§11 Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.

§12 Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert seine Verpflichtungen aus Beiträgen, Spenden und Umlagen für gemeinnützige Zwecke. Der Mitgliedsbeitrag wird pro Familie erhoben. Die Beiträge sind in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.

§13 Geschäftsführung

Für die Durchführung der Geschäfte für den Verein ist die Kassen- und Geschäftsordnung bindend. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§14 Kassenführung

Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

§15 Die Revisionskommission

Die Mitgliederversammlung wählt alle 4 Jahre die Revisionskommission, die mindestens aus 3 Mitgliedern besteht. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Sie wird selbstständig oder auf Anraten des Vorstandes tätig. Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Von jeder Kontrolle ist ein Prüfbericht anzufertigen und dem Vorstand vorzulegen. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kassen durch die Revisionskommission vorzunehmen (Konto und Belegwesen). Dieser Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Rechnungsprüfung erfasst die Ordnungsmäßigkeit der Belege und Buchungen.

§16 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung nach Abgeltung berechtigter Forderungen der Mitglieder mit mindesten 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§17 Vermögensanfall

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Magdeburg und ist für gemeinnützige oder kulturelle Zwecke zu verwenden.

§18 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wird mit Eintragung beim Amtsgericht rechtskräftig. Der anmeldende Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit sie nicht wesentliche Punkte berühren und bei der Anmeldung vom Amtsgericht oder Behörden ausdrücklich verlangt werden.